Familienrecht

Kanzlei Holger Schreiber Familienrecht

Ehe- oder Partnerschaftsvertrag, Güterrecht

Sofern vor der Eheschließung vertraglich keine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder anderweitige Güterstände vereinbart werden, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dann behält und erwirbt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen (oder macht seine eigenen Schulden), kommt es zur Scheidung der Ehe kann es allerdings zu Ausgleichsansprüchen kommen, wenn ein Gatte mehr Vermögen (Zugewinn) erworben hat als der andere.

Während ich einerseits solche güterrechtlichen Ausgleichsansprüche für Sie prüfe und geltend mache bzw. abwehre, berate ich Sie auch im Vorfeld sowohl der Eheschließung als auch der Trennung und Scheidung. Man kann den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (übrigens auch noch im Laufe der Ehe) modifizieren, so dass ein Ausgleich beispielsweise nicht stattfindet, wenn eine Doppelverdienerehe kinderlos bleibt oder der Bestand ererbter Immobilien sowie der Fortbestand eines Unternehmens abgesichert werden soll.

Auch unverheiratete Paare sollten in manchen Fällen über vertragliche Vereinbarungen nachdenken, beispielsweise dann, wenn gemeinsam eine Immobilie erworben wird oder ein Partner, wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder, berufliche Nachteile erfährt, die ihm bei Trennung – auch ohne die Regelungen des für Eheleute geltenden Recht – kompensiert werden sollen.

Scheidung

Ehescheidungen und auch Aufhebungen von eingetragenen Partnerschaften sind ein wesentlicher Bestandteil der familienrechtlichen Tätigkeit. Unabhängig davon, ob eine Scheidung einvernehmlich oder streitig durchgeführt werden soll, besteht für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens, d.h. die Stellung eines Scheidungsantrages, Anwaltszwang. Bereits der richtige Zeitpunkt der Antragstellung kann weitreichende Folgen haben.

Sofern nicht ehevertraglich anders vereinbart, wird mit dem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchgeführt, der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten.

In einigen Fällen bzw. bei Uneinigkeit können/müssen auch Unterhaltsfragen, der Zugewinnausgleich oder umgangs- und sorgerechtliche Fragen in den so genannten Scheidungsverbund aufgenommen werden

Ich stehe Ihnen gerne zur Seite und führe Ihr Ehescheidungsverfahren sowie etwaige Verbundverfahren durch.

Unterhalt

Sofern sich Ehegatten bzw. nichteheliche Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern trennen, bedarf es der wirtschaftlichen Neuaufstellung der Beteiligten.

Wenn geklärt ist, welcher Elternteil die Kinder weiter betreut, geht es zunächst darum, anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den Kindern zustehenden Unterhaltsansprüche, geltend zu machen bzw. zutreffend zu berechnen.

Ebenso können einem getrennt lebenden Ehegatten sowie im Einzelfall dem ein Kind betreuenden nichtehelichen Lebenspartner eigene Unterhaltsansprüche zustehen. Hier bedarf es der konkreten Erörterung der Lebenssituation und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um etwaige Trennungs- bzw. Betreuungsunterhaltsansprüche prüfen und geltend machen zu können.

Abschließend sieht das Gesetz geregelte Anspruchsnormen vor, nach denen auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung Unterhalt geschuldet wird.

Ich stehe Ihnen zur Verfügung, wenn es darum geht zu prüfen, ob Ihnen Unterhaltsansprüche zustehen und werde diese außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Umgangs- und Sorgerecht

Ehegatten wird kraft Gesetzes mit der Geburt eines Kindes die elterliche Sorge für dieses Kind übertragen. Sofern die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, steht die elterliche Sorge nach dem Gesetz der Mutter zu und es bedarf zu der Begründung der gemeinsamen elterliche Sorge ausdrücklicher Erklärungen.

Mit der Trennung von Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartnern stellt sich die Frage, bei wem gemeinsame Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben, also wer die Kinder im Alltag betreut. Dem betreuenden Elternteil wird das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge zur Ausübung übertragen, wenn keine Einigung erzielt werden kann, gerichtlich zugewiesen.

Sowohl das Kind als auch der nicht betreuende Elternteil haben jedoch einen Anspruch auf Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil. Das Gesetz spricht sogar von der Pflicht zum Umgang mit dem Kind.

Bei sämtlichen Fragen des Sorge-, des Aufenthaltsbestimmungs- sowie des Umgangsrechtes ist das Kindeswohl von oberster Bedeutung.

Ich berate und vertrete Sie in Fragen oder Verfahren bezüglich dieser Angelegenheiten und setze Ihre Interessen sachgerecht durch.

Erbrecht

Ich berate Sie gerne zu allen Aspekten der gesetzlichen Erbfolge, zu Pflichtteilsansprüchen – auch bei besonderen Familienkonstellationen, Erbschaftssteuern, Erbengemeinschaften, Vor- und Nacherbschaften, Schenkungen zu Lebzeiten – auch in Bezug auf Schenkungssteuern oder Ausgleichspflichten. Selbstverständlich unterstütze ich Sie, wenn es im Verhältnis Testamentsvollstreckung und Erben bzw. Vermächtnisnehmer, oder bei Pflichtteilsansprüchen Schwierigkeiten gibt.

Ich helfe Ihnen ebenso bei der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche, ob als Alleinerbe, als Miterbe oder auch als Pflichtteilsberechtigter.